Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € brutto pro Stunde — eine Erhöhung von 8,42 % gegenüber dem aktuellen Niveau von 12,82 € (Stufe 2025) — zum 1. Januar 2027 folgt eine weitere Anhebung auf 14,60 €. Für Unternehmer bedeutet das: Anpassung der Lohnkonten, Überprüfung aller betroffenen Verträge und Anpassung der Dokumentationspflichten. Wer Geringverdiener beschäftigt, muss bis zum 31. Dezember 2025 handeln.
Welche Mindestlöhne gelten ab 2026 — und für wen?
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Beschäftigungsart. Daneben existieren branchenspezifische Mindestlöhne, die das allgemeine Niveau teils deutlich übersteigen:
| Branche | Mindestlohn 2026 (geplant/beschlossen) |
|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn (allgemein) | 13,90 € |
| Bauhauptgewerbe (bundesweit, Mindestlohn 2 / gelernte Arbeitnehmer) | 16,60 € |
| Pflegebranche (Pflegehilfskräfte) | 16,10 € (bis 30.6.2026), 16,52 € (ab 1.7.2026) |
| Gebäudereinigung | 15,00 € (Lohngruppe 1, ab 1.1.2026) |
| Elektrohandwerk | 14,93 € (ab 1.1.2026) |
| Zeitarbeit | 13,90 € (Jan.–Jun. 2026, allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, da keine Branchen-Verordnung in Kraft war), 14,96 € (Jul.–Aug. 2026), 15,33 € (ab Sept. 2026) |
Nicht betroffen vom allgemeinen Mindestlohn: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende (für sie gilt das Ausbildungsmindestentgelt nach dem BBiG), Praktikanten bis 3 Monate sowie ehrenamtlich Tätige.
Konkrete Auswirkungen auf die Lohnkosten — was Arbeitgeber kalkulieren müssen
Die Erhöhung um 1,08 € pro Stunde (von 12,82 € auf 13,90 €) klingt gering, summiert sich aber erheblich — gerade im arbeitsintensiven Niedriglohnsektor.
Mehrkosten pro Vollzeitarbeitnehmer (40 Stunden/Woche):
| Zeitraum | Lohnerhöhung brutto | Arbeitgeberbeitrag (ca. 21 % SV) | Gesamtmehrkosten |
|---|---|---|---|
| Pro Monat | + 187,20 € | + 39,31 € | + 226,51 € |
| Pro Jahr | + 2 246,40 € | + 471,74 € | + 2 718,14 € |
Für einen Betrieb mit 10 betroffenen Arbeitnehmern ergibt das Mehrkosten von rund 27 180 € pro Jahr. Bei 50 Arbeitnehmern im Mindestlohnbereich sind es rund 135 900 € zusätzliche Personalkosten.
Achtung Tarifbindung: Wenn ein Tarifvertrag gilt, der höhere Löhne als den gesetzlichen Mindestlohn vorsieht, ändert die Mindestlohnerhöhung nichts — der Tariflohn bleibt maßgeblich. Problematisch wird es für Unternehmen, deren untere Tarifgruppen nun unter 13,90 € fallen.
Dokumentationspflichten: Was sich für Arbeitgeber ändert
Das MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Pflicht gilt für :
- Arbeitnehmer in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (Bau, Gaststätten, Transport, Fleischverarbeitung, Reinigung, Forstwirtschaft, Prostitutionsgewerbe)
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in allen Branchen
Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von 7 Tagen nach dem Arbeitstag erstellt und 2 Jahre aufbewahrt werden. Zöllner des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) können diese Unterlagen jederzeit anfordern.
Tipp: Digitale Arbeitszeiterfassung (Zeiterfassungssoftware oder sogar Excel-Tabellen mit Unterschrift) ist ausreichend — eine bestimmte technische Lösung ist nicht vorgeschrieben. Mit dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung (Stechuhr-Urteil) und dem noch ausstehenden deutschen Arbeitszeitgesetz ist 2026 eine Verschärfung der Pflichten zu erwarten.
Handlungsliste für Unternehmer bis 31. Dezember 2025
Folgende Schritte sind vor der Erhöhung am 1. Januar 2026 zu erledigen:
- Alle betroffenen Arbeitsverträge identifizieren: Welche Mitarbeiter erhalten aktuell weniger als 13,90 €/Stunde oder genau 12,82 €? Diese müssen angepasst werden.
- Arbeitsverträge anpassen: Falls der Vertrag einen konkreten Stundenlohn nennt, muss er schriftlich angepasst werden. Falls er auf den gesetzlichen Mindestlohn verweist, genügt ein Hinweis — aber prüfen Sie die Formulierung.
- Minijob-Grenzen überprüfen: Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 €/Monat (2025: 556 €/Monat). Bei 13,90 €/Stunde dürfen Minijobber damit maximal rund 43 Stunden pro Monat arbeiten. Wer mehr arbeitet, verletzt das MiLoG oder läuft in eine Sozialversicherungspflicht.
- Lohnbuchhaltung und Software aktualisieren: Sprechen Sie Ihren Lohnbüro oder Ihren Steuerberater frühzeitig an — die Buchungssysteme müssen rechtzeitig umgestellt werden.
- Kalkulationen und Preise prüfen: In personalintensiven Betrieben (Gastronomie, Pflege, Reinigung) können höhere Lohnkosten eine Preisanpassung erfordern.
Kontrollen und Bußgelder: Was droht bei Verstößen?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Bei Verstößen drohen :
- Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG: bis zu 500 000 € bei erheblichen Verstößen
- Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (§ 19 MiLoG) — das Gesetz nennt dafür keine feste Frist von 3 Jahren
- Nachzahlungspflicht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern, rückwirkend bis zur Verjährung
- Haftungsüberleitung auf den Auftraggeber, wenn ein Subunternehmer Mindestlöhne unterschreitet (§ 13 MiLoG — besonders relevant für Bauwirtschaft, Logistik, Reinigung)
2025 hat die FKS ihre Kontrolldichte erhöht — besonders in der Gastronomie, im Transport und im Einzelhandel. Die Kontrollen finden unangemeldet statt und umfassen die Überprüfung von Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Kassensystemen.
Fazit
Der Mindestlohn 2026 auf 13,90 € ist keine Option — es ist eine gesetzliche Pflicht ab dem 1. Januar 2026. Handeln Sie vor dem Jahreswechsel: Verträge anpassen, Lohnbuchhaltung aktualisieren, Dokumentation sicherstellen. Die FKS prüft, und die Bußgelder sind empfindlich. Wer 10 oder mehr Arbeitnehmer im Mindestlohnbereich hat, sollte einen Steuerberater oder Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.
Häufige Fragen
Wann tritt die Mindestlohnerhöhung auf 13,90 € in Kraft?
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € brutto/Stunde gilt ab dem 1. Januar 2026. Sie wurde von der Mindestlohnkommission beschlossen und per Verordnung festgesetzt. Arbeitgeber müssen die neuen Löhne ab der ersten Januarabrechnung zahlen.
Müssen Arbeitsverträge bei einer Mindestlohnerhöhung angepasst werden?
Das kommt auf die Formulierung an. Verweist der Vertrag explizit auf 'den gesetzlichen Mindestlohn', genügt ein informierendes Schreiben. Nennt der Vertrag einen konkreten Stundensatz, der nun unter 13,90 € liegt, muss er schriftlich geändert werden — per Vertragsänderung, die beide Parteien unterzeichnen.
Was passiert mit Minijobbern beim neuen Mindestlohn 2026?
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 €/Monat (2025: 556 €/Monat). Bei 13,90 €/Stunde dürfen Minijobber maximal rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, um unter der Grenze zu bleiben. Wer diese Stundengrenze überschreitet, riskiert die Sozialversicherungspflicht — und der Arbeitgeber riskiert Nachzahlungen an die Krankenkassen.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?
Nicht automatisch. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten Dauer ebenfalls. Freiwillige Praktika von mehr als 3 Monaten unterliegen dem Mindestlohn — bei 13,90 €/Stunde entspricht das einem Monatsgehalt von ca. 2 400 € brutto für 40 Stunden/Woche.